Lenkerausbildung in Lehranstalten und bei öffentlichen Dienststellen
§ 65a Für die Lenkerausbildung gemäß §§ 119 und 120 KFG 1967 gilt § 64b sinngemäß.
Lenkerausbildung in Lehranstalten und bei öffentlichen Dienststellen
§ 65a Für die Lenkerausbildung gemäß §§ 119 und 120 KFG 1967 gilt § 64b sinngemäß.
