§ 65b (1) Im Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind
eine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE),eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und