9. Abschnitt
Bearbeitung von Kundenaufträgen
§ 65. (1) Ein Rechtsträger hat bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen Verfahren und Systeme einzurichten, welche die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Handelsinteressen des Rechtsträgers gewährleisten. Diese Verfahren oder Systeme haben es zu ermöglichen, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäß dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Rechtsträger ausgeführt werden.

