vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 64 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

§ 64. (1) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über seine Ausführungspolitik in geeigneter Form zu informieren. In diesen Informationen ist klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise zu erläutern, wie die Kundenaufträge von dem Rechtsträger ausgeführt werden. Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung seiner Kunden zu seiner Ausführungspolitik einzuholen. Der Rechtsträger hat seinen Kunden, mit denen er eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik mitzuteilen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte