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§ 63 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

§ 63. (1) Um der Verpflichtung zur bestmöglichen Durchführung gemäß § 62 Abs. 1 zu entsprechen, hat ein Rechtsträger wirksame Vorkehrungen zu treffen und anzuwenden. Der Rechtsträger hat insbesondere eine Ausführungspolitik festzulegen und anzuwenden, die es dem Rechtsträger erlaubt, für die Kundenaufträge das bestmögliche Ergebnis gemäß § 62 Abs. 1 zu erreichen.

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