Den Parteien eines privatrechtlich gestalteten Dienstverhältnisses steht es zwar frei, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumten Ansprüche in den durch zwingendes Recht gezogenen Schranken nach ihrer Disposition zu vereinbaren. Mit einer solchen Vereinbarung können freilich weder die den Arbeitgeber nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechtes treffenden Obliegenheiten noch die steuerlichen Rechtsvorschriften über die Besteuerung des Arbeitslohnes außer Geltung gesetzt werden.