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§ 62 AÖSp (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 62. Der in diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck „Schaden“ oder „Schäden“ ist, soweit nicht frühere Paragraphen eine Beschränkung vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295 ff. ABGB) zu verstehen, umfasst also insbesondere gänzlichen oder teilweisen Verlust, Minderung, Wertminderung, Bruch, Diebstahlschaden und Beschädigungen sowie Folgeschäden.

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