§ 61. In allen Fällen, in denen der vom Spediteur zu zahlende oder freiwillig angebotene Schadensbetrag den vollen Wert des Gutes erreicht, ist der Spediteur zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Übereignung des Gutes und gegen Abtretung der Ansprüche, die hin Seite 643sichtlich des Gutes dem Auftraggeber oder dem Zahlungsempfänger gegen Dritte zustehen, verpflichtet.