§ 610. (1) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, kann jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht beantragen,
Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern, sofern die Parteien dies vereinbart haben;