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§ 610 ZPO (Nueber)

Nueber1. AuflAugust 2019

§ 610. (1) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, kann jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht beantragen,

Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern, sofern die Parteien dies vereinbart haben;

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