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§ 611 ZPO (Nueber)

Nueber1. AuflAugust 2019

Siebenter Titel
Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch

 

§ 611. (1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur eine Klage auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden. Dies gilt auch für Schiedssprüche, mit welchen das Schiedsgericht über seine Zuständigkeit abgesprochen hat.

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