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§ 5a GenG

Astl/Steinböck2. AuflSeptember 2014

(1) Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will

die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem § 1 Abs 1 ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oderdie Beteiligung an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschaftsoder des Vereinsrechts oder an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften.

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