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5. Zeitausgleich-Grundvereinbarung6565Siehe Rz. 33–45 zu § 10 AZG und Rz. 16 ff zu § 19f AZG.

Schrank7. AuflMärz 2023

Mehrarbeit und Überstunden werden jeweils innerhalb von ___________ Monaten nach ihrer Leistung durch Zeitausgleich im Verhältnis der Wertigkeit abgegolten, jedoch bleibt dem Arbeitgeber auch die Auszahlung jeweils vorbehalten. Von diesem Vorbehalt wird er insbesondere bei höheren, real in angemessener Zeit nicht abbaubaren Zeitausgleichsguthaben oder bei wiederholter Ablehnung angebotener angemessener Zeitausgleichszeiträume Gebrauch machen.

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