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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 5 KVG
90. Lfg
Juni 2011
(1)
Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:
Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,
Genussrechte,
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