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§ 5 HLBV 2013 (Novak)

Novak83. LfgDezember 2017

2. Hauptstück
Kraftfahrausbildung

 

§ 5 (1) Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

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