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§ 6 HLBV 2013

73. LfgAugust 2013

§ 6 (1) Die Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang

zu lenken,zu bedienen,

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