§ 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Euro-Betrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.
BGBl II 340/2003 idStF
§ 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Euro-Betrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.
BGBl II 340/2003 idStF