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§ 5 FMA-KVO (Kreisl)

KreislOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Euro-Betrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.

BGBl II 340/2003 idStF

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