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5. Abschnitt Kostenerstattung (§ 131 ASVG)

70. LfgMai 2020

5. Abschnitt
Kostenerstattung
(§ 131 ASVG)

 

§ 37 (1) Der/Die Anspruchsberechtigte hat dem Wahlarzt/der Wahlärztin oder der Wahl-Gruppenpraxis das vollständige Honorar vor Einreichung der Honorarnote bei der Kasse zu zahlen. Für die Kostenerstattung muss der/die Anspruchsberechtigte der Kasse die Originalhonorarnote oder, sofern die Identität des/der Anspruchsberechtigten feststeht, eine Kopie der Originalhonorarnote, unabhängig davon, ob diese in Papierform vorliegt oder elektronisch erstellt wurde, übergeben oder sie auf elektronischem Weg über das Online-Service „Meine SV“ übermitteln. Die Honorarnote muss folgende Angaben enthalten:

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