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5. § 8 AHK

Ziehensack1. AuflJänner 2020

§ 8 AHK

(1) Für die Vertretung vor übernationalen Tribunalen und Entscheidungsträgern, dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof kann für Beschwerden, Revisionen, Gegenschriften

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und die Verrichtung von mündlichen Verhandlungen sowie für Parteienanträge auf Normenkontrolle der doppelte Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.

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