§ 6 AHK
(1) Die Berechnung des Honorars kann unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung erfolgen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der TP 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG.
(2) Eine Verbindungsgebühr in Höhe von 25 Prozent der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung kann verrechnet werden, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird oder mit einem Rechtsbehelf der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bekämpft wird.
