vorheriges Dokument
nächstes Dokument

4. §§ 6–7 AHK

Ziehensack1. AuflJänner 2020

§ 6 AHK

(1) Die Berechnung des Honorars kann unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung erfolgen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der TP 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG.

(2) Eine Verbindungsgebühr in Höhe von 25 Prozent der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung kann verrechnet werden, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird oder mit einem Rechtsbehelf der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bekämpft wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte