II. Teil – Zivil- und Verwaltungssachen
§ 5 AHK – (Mindest-)Bemessungsgrundlagen
Als Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze (§ 4) können, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, nachstehende Beträge als angemessen betrachtet werden:
