§ 58 (1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
im Hinblick auf das Fahrzeugmit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Omnibusse und ausgenommen Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Heeresfahrzeuge, jeweils mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ................................................................ 70 km/h,
