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§ 57 KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

 

§ 57 (1) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h dürfen nicht überschreiten:

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