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§ 58 KDV (I) (Schneider)

Schneider99. LfgAugust 2025

§ 58 (1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:

im Hinblick auf das Fahrzeugmit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Omnibusse und ausgenommen Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Heeresfahrzeuge, jeweils mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ................................................................ 70 km/h,

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