§ 58.
Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer im § 57 bezeichneten Gefahr entstehen, so wird vermutet, dass er aus dieser Gefahr entstanden sei. Der Spediteur haftet in diesen Fällen nur insoweit, als nachgewiesen wird, dass er den Schaden schuldhaft verursacht hat.Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen bleiben unberührt, soweit sie über die §§ 57 und 58 lit. a) hinaus die Haftung des Spediteurs einschränken oder aufheben.