§ 59. Jede Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen, wenn er nachweist, dass er das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die Verpflichtungen des Spediteurs aus § 388 HGB werden hierdurch nicht berührt.
Der Sinn des § 59 AÖSp kann nur dahin gehen, dass aus der unveränderten äußeren Beschaffenheit auf die Unmöglichkeit des Entstehens eines Schadens geschlossen wird.1 Die Rügepflicht des Spediteurs gem § 388 iVm § 407 UGB bei äußerlich erkennbaren Mängeln, wenn er die Ware von Dritten für den Auftraggeber entgegennimmt, bleibt von § 59 AÖSp allerdings unberührt. Bei äußerlich nicht erkennbaren Mängeln trifft den Auftraggeber gem § 51 lit a Satz 2, zweiter Halbsatz AÖSp zudem die Beweislast für das Verschulden des Spediteurs.