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§ 586 ZPO (Nueber)

Nueber1. AuflAugust 2019

Dritter Titel
Bildung des Schiedsgerichts

 

§ 586. (1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.

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