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§ 585 ZPO (Nueber)

Nueber1. AuflAugust 2019

§ 585. Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.

IdF BGBl I 2006/7.

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