vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 57. - Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten

 

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes

Seite 28

eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte