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§ 56. - Ladenvollmacht

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Ladenvollmacht

 

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

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