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§ 575 ZPO (Kulhanek)

Kulhanek1. AuflAugust 2019

§ 575. (1) (aufgehoben, BGBl 1955/282)

(2) Gegen die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, die auf Grund von Aufkündigungen oder infolge eines gemäß § 567 gestellten Ansuchens ergehen, ist vorbehaltlich der dagegen zu erhebenden Einwendungen ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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