§ 576. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im § 1103 ABGB bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.
Bestandverfahren
§ 576. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im § 1103 ABGB bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.
Bestandverfahren