(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen Antrag nach § 53 wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gefällt.
(2) Zur Verhandlung sind außer der antragstellenden Regierung die Bundesregierung und sämtliche Landesregierungen mit dem Beifügen zu laden, dass es ihnen freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen
