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§ 56 EEffG (Brandstätter)

Brandstätter1. AuflJuli 2024

6. Abschnitt
Behörde und Verfahren

 

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.

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