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§ 57 EEffG (Brandstätter)

Brandstätter1. AuflJuli 2024

(1) Die E-Control hat insbesondere die

Verordnungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie Entwürfe gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 vorzubereiten;unionsrechtlichen Aufgaben und Vorgaben zu beachten;

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