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EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz, Brandstätter
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§ 57 EEffG (Brandstätter)
Brandstätter
1. Aufl
Juli 2024
(1)
Die E-Control hat insbesondere die
Verordnungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie Entwürfe gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 vorzubereiten;
unionsrechtlichen Aufgaben und Vorgaben zu beachten;
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Stichworte
E-Control, Aufbewahrung
E-Control, Aufgaben und Befugnisse
NEEM Einleitung 68
Verwaltungsstrafe
§ 57 EEffG