vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 55 ASVG (Brandstetter/Pliemitscher)

Brandstetter/Pliemitscher79. LfgJänner 2025

§ 55 (1) Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2002)

Fassung BGBl I 2002/140

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte