§ 54b (1) Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 51 Abs. 3 Z 2 den auf die versicherte Person entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2. Der sich aus der Beitragsübernahme ergebende Betrag ist abweichend von § 60 nicht vom Entgelt abzuziehen und auch nicht an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen bzw. von diesem an den Träger der Pensionsversicherung abzuführen. Die Beitragsübernahme gilt nicht für Sonderbeiträge nach § 54.

