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§ 54a ASVG (Brandstetter/Pliemitscher)

Brandstetter/Pliemitscher79. LfgJänner 2025

§ 54a (1) Die auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile sind zu entrichten

von einer Gebietskörperschaft odervon einer beruflichen Interessenvertretung oder

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