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§ 545 ABGB (Nemeth)

Nemeth5. AuflAugust 2018

§ 545. Aufgehoben BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1)

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Der Zeitpunkt, zu dem die Erbfähigkeit vorliegen muss, ist nun in § 543 Abs 1 Satz 1 geregelt; § 545 aF konnte entfallen.11ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 7.

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