§ 544. Aufgehoben durch BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1)
Der bisherige § 544 regelte, dass „die politischen Verordnungen“ bestimmen, „inwiefern Landeseingeborne, die ihr Vaterland oder die Kriegsdienste ohne ordentliche Erlaubnis verlassen haben, des Erbrechtes verlustig werden.“ Da derartige Normen nicht bestehen, wurde § 544 als überholt aufgehoben.1