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§ 544 ABGB (Nemeth)

Nemeth5. AuflAugust 2018

§ 544. Aufgehoben durch BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1)

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Der bisherige § 544 regelte, dass „die politischen Verordnungen“ bestimmen, „inwiefern Landeseingeborne, die ihr Vaterland oder die Kriegsdienste ohne ordentliche Erlaubnis verlassen haben, des Erbrechtes verlustig werden.“ Da derartige Normen nicht bestehen, wurde § 544 als überholt aufgehoben.11Vgl ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 6; Gschnitzer/Faistenberger 11; vgl ausführlich zur überkommenen Rechtslage Likar-Peer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 544.

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