§ 534. (1) Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben.
(2) Diese Frist ist zu berechnen:
im Falle des § 529 Z 1 von dem Tage, an welchem die Partei von dem Ausschließungsgrunde Kenntnis erhalten hat, oder wenn dies vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geschehen, vom letzteren Tage;