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§ 533 ZPO (Ploier)

Ploier1. AuflAugust 2019

§ 533. Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis vierten Teile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung.

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Mangels spezieller Regelungen über den Verfahrensablauf bei einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage sind aufgrund ausdrücklichen Verweises die Verfahrensregeln über den

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allgemeinen Teil, das Verfahren I. Instanz und das Rechtsmittelverfahren
anzuwenden. Sonderregelungen sind in §§ 534–547 vorgesehen, wie zB die Befristung der Möglichkeit der Klagserhebung etc.

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