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§ 51 BAO (Tanzer/Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.13Dezember 2025

Zuständigkeit

 

§ 51 Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.

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