vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 50 BAO (Tanzer/Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.13Dezember 2025

Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

 

§ 50 Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte