§ 50 (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € geahndet.