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§ 51 FinStrG (Althuber)

Althuber24. LfgSeptember 2023

§ 51 (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich

eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht verletzt,

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