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§§ 509–824 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflFebruar 2026

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 509 ABGB

Geltende Fassung kommentiert in Band 3 (2020) S 780 ff.

Judikatur

Fruchtgenussrechte erlöschen als höchstpersönliche Rechte ex lege mit dem Tod des Berechtigten. Die durch den Tod unrichtig gewordene Eintragung eines solchen Rechts im Grundbuch ist im Weg der Grundbuchberichtigung zu löschen, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird oder offenkundig ist. Ein rechtskräftiger Beschluss des Verlassenschaftsgerichts auf Einantwortung oder Überlassung von Nachlassaktiva an Zahlungs statt reicht zwar für den Nachweis durch öffentliche Urkunden nicht aus, weil der Tod darin – anders als in der Sterbeurkunde – nicht direkt beurkundet wird. Da der Tod eine Beschlussvoraussetzung bildet, wird er mit der Vorlage jedoch offenkundig, weshalb eine Grundbuchberichtigung vorzunehmen ist. OGH 28. 9. 2021, 5 Ob 155/21mZak 2022/50, 34.

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