Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 825 ABGB
Geltende Fassung kommentiert in Band 4 (2019) S 569 ff.
Judikatur
Die miteigentumsrechtlichen Vorschriften (§§ 825 ff ABGB) sind auch zwischen mehreren Fruchtgenussberechtigten einer Sache, zwischen Fruchtgenussberechtigten verschiedener Miteigentumsanteile an der Sache sowie zwischen dem Fruchtnießer eines Anteils und den anderen Miteigentümern anzuwenden. OGH 24. 9. 2019, 4 Ob 72/19wZak 2019/759, 417.

