§ 506. Das Bedürfnis ist nach dem Zeitpunkt der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.
(JGS 946/1811)
§ 506. Das Bedürfnis ist nach dem Zeitpunkt der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.
(JGS 946/1811)
