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§ 507. der Substanz; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

der Substanz;

 

§ 507. Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern; er darf auch das Recht an keinen anderen übertragen.

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