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§ 506 ABGB (Merth/Spath)

Merth/Spath5. AuflOktober 2019

§ 506. Das Bedürfnis ist nach dem Zeitpunkte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.

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Beim Gebrauch sind die Rechte aus der Dienstbarkeit in dem Sinn begrenzt, dass die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten nach einem allgemeineren, nicht rein subjektiven Maßstab festzustellen sind.11 SZ 26/49.

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